Verhältnis-
mässigkeit
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Personendaten dürfen nur beschafft und bearbeitet werden dürfen, die geeignet und objektiv gesehen erforderlich sind, um ein (legitimes) Ziel zu erreichen.
Dabei müssen bei der Bearbeitung der Daten das verfolgte Ziel und die verwendeten Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen und die Rechte der betroffenen Personen möglichst gewahrt werden.