Zweck-
bindung
Grundsatz der Zweckbindung
Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. Für die betroffene Person muss zudem erkannbar sein, dass Daten über sie beschafft werden und zu welchem Zweck dies erfolgt.
Personendaten müssen vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.