Zweck-
bindung
Der Grundsatz der Zweckbindung schreibt vor, dass Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wird, gesetzlich vorgesehen oder aus den Umständen ersichtlich ist.
Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. Sie müssen vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.