Persönlich-
keitsverletzung
Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:
- Personendaten entgegen den allgemeinen Grundsätzen bearbeitet werden;
- Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;
- Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.
In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn nicht ein Rechtsfertigungsgrund vorliegt. Ein Rechtsfertigungsgrund liegt in folgenden Fällen vor:
- Einwilligung der betroffenen Person;
- überwiegendes privates oder öffentliches Interesse;
- gesetzliche Norm.