Schutz-
Massnahmen
Zum Schutze der Personendaten müssen angemessene technische und organisatorische Massnahmen ergriffen werden. Solche Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
Zum Schutze der Personendaten müssen angemessene technische und organisatorische Massnahmen ergriffen werden. Ob die technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit dem Risiko angemessenen sind, beurteilt sich nach verschiedenen Kriterien und jeweils für den konkreten Einzelfall. Die Kriterien beurteilen sich dabei einerseits nach dem Schutzbedarf der Personendaten, andererseits dem Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person.
Kriterien für den Schutzbedarf der Personendaten:
- Art der bearbeiteten Daten;
- Zweck, Art, Umfang und Umstände der Datenbearbeitung.
Kriterien für das Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person:
- Ursachen eines Risikos;
- hauptsächliche Gefahren;
- ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um das Risiko zu verringern;
- Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Verletzung der Datensicherheit trotz der ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
Schliesslich werden auch folgende Kriterien berücksichtigt:
- Stand der Technik;
- Implementierungskosten.
Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen folgende Ziele erreichen:
1. Vertraulichkeit:
- Zugriffskontrolle: Der Zugriff der berechtigten Personen ist auf diejenigen Personendaten beschränkt, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
- Zugangskontrolle: Der Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen, in denen Personendaten bearbeitet werden, wird unbefugten Personen verwehrt.
- Benutzerkontrolle: Die Benutzung von automatisierten Datenbearbeitungssystemen mittels Einrichtungen zur Datenübertragung durch unbefugte Personen wird verhindert.
2. Verfügbarkeit und Integrität:
- Datenträgerkontrolle: Das Lesen, Kopieren, Verändern, Verschieben oder Entfernen von Datenträgern wird unbefugten Personen verunmöglicht.
- Speicherkontrolle: Unbefugte Eingabe in den Datenspeicher sowie unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Personendaten wird verhindert.
- Transportkontrolle: Bei der Bekanntgabe von Personendaten sowie beim Transport von Datenträgern wird verhindert, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.
- Wiederherstellung: Die Verfügbarkeit der Personendaten und der Zugang zu ihnen kann bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden.
- Es wird gewährleistet, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit), auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte Personendaten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität).
- Systemsicherheit: Betriebssysteme und Anwendungssoftware sind stets auf dem neusten Sicherheitsstand zu halten und bekannte kritische Lücken sind zu schliessen.
3. Nachvollziehbarkeit:
- Eingabekontrolle: In automatisierten Systemen kann überprüft werden, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben oder verändert wurden.
- Bekanntgabekontrolle: Es kann überprüft werden, wem Personendaten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung bekannt gegeben wurden.
- Erkennung: Verletzungen der Datensicherheit können rasch erkannt und Massnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Folgen eingeleitet werden.
Weitere Informationen:
Beispiele für technische Massnahmen:
- Zwei-Faktoren-Authentifizierung
- Verschlüsselung
- Protokollierung
- Speicherdauer
Beispiele für organisatorische Massnahmen:
- Rechteabstufung
- Schulungen
- 4-Augen-Prinzip